Der ASV ist stets offen für neue Gesichter!

 

Ansprechpartner

Bernhard Gräb                           Tel.: 02735/5580
Hohenseelbachstraße                                        
57290 Neunkirchen

Lukas Knaup

Tel.: 0170/7760317

 

Gebühren

Jahresbeitrag für Jugendliche:

40€

Jahresbeitrag für Erwachsene:

72€

Einmalige Aufnahmegebühr:

50€

 

Aufnahmeantrag:   download

Die Vereinssatzung des ASV Burbach: download

Die aktuelle Vereinssatzung: 

 

Satzung Angelsportverein Burbach e.V.

Stand 20.02.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der 1974 gegründete Angelsportverein hat seinen Sitz in Burbach, Kreis Siegen.

Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Angelsportverein Burbach e.V. ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e. V. und dadurch dem Landessportfischereiverband Nordrheinwestfalen, im Deutschen Angelfischer Verband e. V. und dem Landessportbund e. V. angeschlossen.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Angelsportverein Burbach e.V. fördert die Sportfischerei, sowie die Schaffung, Unterhaltung und Verbesserung aller Voraussetzung für deren waidgerechte Ausübung. Er fördert dabei insbesondere alle Maßnahmen zur

a.) Reinhaltung der Gewässer und Hebung des Fischbestandes.

b.) Rechtlichen und Fachlichen Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausübung der Sportfischerei und der Bewirtschaftung der Gewässer.

c.) Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung der Sportfischerei.

d.) Ausbildung von Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern

e.) Zusammenarbeit mit allen der Sportfischerei nahestehenden Organisationen (wie Natur- Gewässer-, Landschafts-, Tier-, Umweltschutz).

Der Angelsportverein Burbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, welche einen Jahresbeitrag zu zahlen haben und aus Ehrenmitgliedern. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der die Vereinsatzung anerkennt. Die

Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und anschließend von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Der Austritt aus dem Verein muss vor Beginn des letzten Quartals schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§4 Der Vorstand

Der Vorstand, der auch die Geschäfte des Vereins führt, besteht aus 3 Mitgliedern:

dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenführer.

Der Vorstand wird erweitert durch Schriftführer, Fachwarte und einen von der Jugendabteilung gewählten Jugendlichen, der mindestens 16 Jahre alt ist.

Nach aussen hin wird der Verein vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassenführer. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung des Vereins durch absolute Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Dem Vorstand obliegt ins besondere:

1. Die Führung der Geschäfte

2. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

3. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge

4. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

5. Die Vorbereitung zur Satzungsänderung

§5 Die Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar spätestens bis zum 30 April. Zu dieser lädt der Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich ein. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert. Sie muss ausser dem einberufen werden, wenn dies mindestens 30% der Mitglieder verlangen und zwar unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich eine Woche vorher einzureichen.

Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Sie können an allen Versammlungen des Vereins teilnehmen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen, soweit sie einen gültigen Angelschein

besitzen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten, sowie

a. Die Satzung und die vom Verein erlassenen Anordnungen einzuhalten und bei der Ausübung der Sportfischerei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Grundsätze waidgerechten Verhaltens zu beachten, auch bei anderen Mitgliedern.

b. Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zur Jahreshauptversammlung jeden Jahres oder nach Aufnahme in den Verein zu zahlen.

c. Dem Verein, sowie dem Landes fischereiverband Westfalen Lippe e. V. alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und Hilfe zu leisten.

d. In allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere Mitglieder gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt am Ende des letzten Quartals

2. durch Ableben

3. durch Ausschluss. Es kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. Gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.

b. Das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

c. Wegen eines Fischereivergehens oder einer Übertretung rechtskräftig verurteilt ist.

d. Gegen Fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.

e. Innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

f. Trotz Mahnung und/oder hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§8 Kassenprüfung und Kassenprüfer

Alljährlich ist eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer durchzuführen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

§9 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Abänderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden und zwar in einer ordentlichen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung . Die Einberufung dazu hat spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Versammlung zu erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an den Förderverein Kinderzuhause Burbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Satzungsbeschluss

Die vorstehende Satzung tritt am 20.02.2016, dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

1. Vorsitzender: Dahm Raimund,

2. Vorsitzender: Maas Jürgen,

3. Kassenführer: Mahlke Ingo,